Vergütung

From GRK-Wiki

Jump to: navigation, search

zurück zur Stellenausschreibung

Contents

Stipendienhöhe (entspr. den aktuellen DFG-Richtlinien)

Der Stipendienbetrag setzt sich aus Grundbetrag, Sachmittelzuschuss, Familienzuschlag und Kinderbetreuungszuschlag zusammen.

Doktorandenstipendien umfassen monatlich

  • einen Grundbetrag von 1.340,- EUR
  • ggf. einen Familienzuschlag in Höhe von 154,- EUR.

Der Kinderbetreuungszuschlag beträgt monatlich

  • bei einem Kind bis zu 154,- EUR
  • bei zwei Kindern bis zu 205,- EUR
  • bei drei und mehr Kindern bis zu 256,- EUR

Über die Verwendung des Kinderbetreuungszuschlags ist gegenüber der Universität ein Nachweis zu erbringen.

Zusätzlich werden Mittel für Sach- und Reisekosten in Höhe von 103 ,- EUR monatlich (Sachkostenzuschuss) zur Verfügung gestellt.

Steuern/Sozialversicherung

Der Stipendiat/in hat eigenverantwortlich den Verpflichtungen nachzukommen, die ihm/ihr gegebenenfalls nach deutschem Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht obliegen. Gegenüber der Humboldt-Universität ist der Nachweis der Krankenversicherung zu erbringen. Nach derzeit geltendem Recht ist die Gewährung dieses Stipendiums steuerfrei gem. §3 Nr. 44 EStG. Es begründet kein Arbeitsverhältnis und unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht, da es kein Entgelt i.S.v. § 14 SGB IV darstellt.

Haftung

Ein gesonderter Versicherungsschutz besteht für den Stipendiaten/in nicht. Für schuldhaft verursachte Schäden haftet er/sie selbst. Ihm/ihr obliegt es, für den entsprechenden Versicherungsschutz zu sorgen.

Kindergeld

Kindergeld ist in den Stipendien nicht enthalten; es ist ggf. bei dem für den Wohnort des Stipendiaten/der Stipendiatin zuständigen Arbeitsamt - Familienkasse -, im Falle der Beurlaubung bei der bisherigen Besoldungsstelle zu beantragen.

Zusätzlich zu den Stipendien können in den folgenden Fällen Familien- und Kinderbetreuungszuschläge bewilligt werden:

Familienzuschlag

Doktoranden erhalten auf Antrag einen Familienzuschlag, wenn sie verheiratet sind (mit oder ohne Kind/er) oder ihnen für mindestens ein Kind die Unterhaltspflicht obliegt.

Der Familienzuschlag wird zusammen mit dem Stipendium ausgezahlt. Entsteht der Anspruch während der Laufzeit eines Stipendiums, so wird er einschließlich des Monats der Eheschließung bzw. der Geburt des Kindes gewährt.

Erhalten beide Ehegatten bzw. Elternteile ein Stipendium eines Graduiertenkollegs, so wird der Familienzuschlag bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen nur einmal ausgezahlt.

Für die personenbezogenen Einzelfallbewilligungen der Familienzuschläge nach Maßgabe dieser Verwendungsrichtlinien ist das Graduiertenkolleg zusammen mit der Hochschule zuständig und verantwortlich.

Kinderbetreuungszuschlag

Doktoranden erhalten für die Betreuung ihrer Kinder bis zu deren 12. Geburtstag auf Antrag einen Kinderbetreuungszuschlag.

Als Kinder im Sinne der Bestimmungen über den Kinderbetreuungszuschlag gelten auch die in § 2 Abs. 1 BKGG (Bundeskindergeldgesetz) Genannten (z.B. Stief- oder Pflegekinder).

Maßgeblich ist die Kinderzahl zum Beginn der Förderung. Ändert sich die Zahl der zu berücksichtigenden Kinder, wird die Änderung zum 1. des folgenden Monats wirksam.

Der Kinderbetreuungszuschlag wird unabhängig vom Familieneinkommen gezahlt. Leistungen nach dem BErzGG (Bundeserziehungsgeldgesetz) und den Landeserziehungsgeldgesetzen werden auf den Kinderbetreuungszuschlag angerechnet.

Der Kinderbetreuungszuschlag wird zusammen mit dem Stipendium ausgezahlt. Über die konkrete Verwendung des Kinderbetreuungszuschlags ist gegenüber der Hochschule ein Nachweis zu erbringen.

Als Kinderbetreuungskosten kommen Ausgaben in Geld oder Geldwert (Wohnung, Kost, Waren und sonstige Sachleistungen) in Betracht, die der Stipendiat als Entgelt für Dienstleistungen zur Betreuung seiner Kinder erbringt. Dazu gehören auch Kosten, die der Betreuungsperson erstattet werden, z.B. Fahrtkosten.

Für die personenbezogenen Einzelfallbewilligungen der Kinderbetreuungszuschläge nach Maßgabe dieser Verwendungsrichtlinien ist das Graduiertenkolleg zusammen mit der Hochschule zuständig und verantwortlich.

Stipendienaufstockung/Nebenverdienstgrenze

Die Doktorandenstipendien können von dritter Seite (z.B. von privaten Stiftungen, Industrie, Hochschule) aufgestockt werden, wobei die Summe aus Stipendium und Aufstockung die Höhe eines Postdoktorandenstipendiums der niedrigsten Stufe (West) nicht überschreiten darf. Mit der Aufstockung dürfen keine Verpflichtungen, Auflagen oder Einschränkungen verbunden sein.

Der Aufstockungsbetrag wird bis zur Höhe eines Postdoktorandenstipendiums der niedrigsten Stufe (West) nicht auf das Doktorandenstipendium angerechnet. Der DFG müssen Aufstockungen von Doktorandenstipendien schriftlich zur Kenntnis gegeben werden.

Eigene Einnahmen der Stipendiaten aus nichtwissenschaftlicher Tätigkeit sind grundsätzlich auf den Grundbetrag, ggf. einschl. Steueranteil (brutto), anzurechnen. Unberücksichtigt bleiben Einnahmen aus wissenschaftlicher Tätigkeit, soweit sie während der Laufzeit eines Doktorandenstipendiums 3.000,- EUR im Jahr nicht übersteigen, sowie solche aus Vermögen.

Personal tools
Language